Die Wirkungskreise bestimmen sich nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Sie sind so eng und so konkret wie
möglich zu fassen und deshalb streng auf die notwendigen Bereiche zu beschränken.
Zu den gängigsten Aufgabenkreisen gehören:
•
Vermögenssorge:
beinhaltet
die
Vertretung
in
allen
vermögensrechtlichen
Angelegenheiten.
Dazu
gehört
die
Verwaltung
von
Sparvermögen,
Schuldenregulierung,
Geltendmachung
von
finanziellen
Ansprüchen
jeder
Art
und die Regelung des Zahlungsverkehrs des Betreuten.
•
Gesundheitssorge:
betrifft
alle
Bereiche
der
medizinischen
Versorgung,
sobald
der
Betreute
selbst
nicht
mehr
einsichtsfähig
ist
neu
hier:
seit
2009
ist
die
Patientenverfügung
im
Gesetz
verankert.
Der
Betreuer
hat
zu
prüfen,
ob
die
Patientenverfügung
auf
die
aktuelle
Lebens-
und
Behandlungssituation
zutrifft.
Der
Betreuer
hat
dem
Willen
des
Betreuten
Ausdruck
und
Geltung
zu
verschaffen.
(§1901
a
Abs.
1
BGB
)
Der
Arzt
ist
dem
Betreuer
gegenüber
auskunftspflichtig
bezüglich
Diagnose,
Behandlungsmaßnahmen
und
Medikation.
Der
Betreuer
entscheidet
über
die
ärztlichen
Behandlungsmaßnahmen
zum
Wohle
des
Betreuten
und
nach
dessen mutmaßlichen Willen
•
Aufenthaltsbestimmung:
spielt
besonders
bei
der
Auswahl
von
geeigneten
Einrichtungen
und
dem
Abschluss
von
Heimverträgen,
sowie
bei
genehmigungspflichtigen
Unterbringungen
eines
Betreuten
in
geschlossenen
Heimen
eine
Rolle.
Besteht
die
Gefahr,
dass
der
Betreute
sich
erheblichen
gesundheitlichen
Schaden
zufügt
oder
suizidgefährdet
ist,
ist
der
Betreuer
verpflichtet,
einen
Antrag
auf
Unterbringung
in
einer
geschlossenen
psychiatrischen
Einrichtung
zu
stellen.
Um
antragsberechtigt
zu
sein
benötigt
er
die
Aufgabenkreise
Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung
•
Wohnungsangelegenheiten:
nötig
zur
Regelung
aller
Angelegenheiten,
die
bei
einem
Wohnungswechsel
oder
Wohnungsauflösung anfallen einschließlich der Kündigung und dem Abschluss von Mietverträgen.
•
Behördenangelegenheiten: Antragstellungen jeglicher Art
Folgende Handlungen des Betreuers bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung:
•
bestimmte Geldanlagen (§§ 1807, 1810,1811 BGB)
•
Verfügung über Forderungen, Rechte, Wertpapiere (§ 1812 BGB)
•
Verfügung über Grundstücke, Grundstücksrechte und Verpflichtungen hierüber, Grundstückserwerb
(§ 1821 Nr. 1-5 BGB)
•
Verfügung über Erbschaften, Erbteile, Pflichtteile, Ausschlagung einer Erbschaft, Erteilungsvertrag
(§ 1822 Nr. 1,2 BGB)
•
Veräußerung eines Geschäfts (§ 1822 Nr. 3 BGB)
•
Kreditaufnahme, Bürgschaft (§ 1822 Nr. 8, 10 BGB)
•
bestimmte Vergleiche (§ 1822 Nr. 12 BGB)
•
bestimmte familienrechtliche Handlungen (z.B. § 1411 BGB)
•
gefährliche medizinische Maßnahmen (§ 1904 BGB)
•
Sterilisation (§ 1905 BGB)
•
Unterbringung durch Betreuer (§ 1906 I, II BGB)
•
unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 IV, II BGB)
•
bestimmte verlängerungspflichtige Verträge (§ 1907 III BGB)
•
bestimmte Miet- und Pachtverträge (§ 1907 III BGB)