Das
Verfahren
beginnt
auf
Antrag
des
Betroffenen
oder
von
Amts
wegen.
Die
Anregung
zum
tätig
werden
kann
von
jedem
gegeben
werden,
der
von
der
Hilfsbedürftigkeit
einer
Person
Kenntnis
erlangt.
Bei
der
Antragstellung ist der Betreuungsverein behilflich.
Die
sachliche
und
örtliche
Zuständigkeit
liegt
beim
Betreuungsgericht,
wo
der
Betroffene
seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat § 272ff FamFG.
Der Betroffene muss von dem Verfahren unterrichtet werden.
Der
Betroffene
muss
vom
Richter
persönlich
angehört
werden,
nach
Möglichkeit
in
der
üblichen
Umgebung
des
Betroffenen.
Nur
bei
bestimmten
Voraussetzungen
kann
die
persönliche
Anhörung
unterbleiben.
Ein ärztliches Gutachten über die Betreuungsbedürftigkeit muss erstellt werden.
Der
Betroffene
ist
im
Verfahren
stets
verfahrensfähig,
er
kann
Anträge
stellen
und
hat
ein
Beschwerderecht.
Wenn
nach
ärztlichem
Gutachten
erhebliche
Nachteile
für
den
Betroffenen
entstehen
oder
wenn
der
Betroffene
nach
dem
unmittelbaren
Eindruck
des
Gerichts
offensichtlich
nicht
in
der
Lage
ist,
seinen
Willen
kundzutun
und
daher
seine
Interessen
nicht
mehr
selbst
wahrnehmen
kann,
wird
vom
Betreuungsgericht
ein
Verfahrenspfleger
bestellt,
der
im
Hinblick
auf
das
Wohl
des
zu
Betreuenden
eine
Stellungnahme an das Gericht abgibt.