§ 1896 Abs. 1 BGB
"Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, so bestellt
das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer."
o Unter psychischen Krankheiten versteh man:
- körperlich nicht begründbare Psychosen z.B. manisch depressive Krankheiten, endogene
Depressionen, Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis u.a.
- körperlich begründbare seelische Störungen als Folge von Krankheit , Anfallsleiden, Unfall, die zu
Bewusstseinsstörungen oder Demenz führen z.B. Alzheimer Krankheit, Wachkoma u.a.
- Abhängigkeitserkrankungen z.B. Alkoholismus, Drogenabhängigkeit
- Neurosen und Persönlichkeitsstörungen
o Bei einer rein körperlichen Behinderung z.B. Ganzkörperlähmung erfolgt eine Betreuerbestellung
ausschließlich auf Wunsch des Betroffenen.
o Unter geistiger Behinderung versteht man eine das Zurückbleiben hinter der altersgemäßen
Norm in erheblichem Umfang.
o Unter seelischer Behinderung versteht man eine bleibende psychische Beeinträchtigung als Folge
einer psychischen Krankheit.
Das alleinige Vorliegen einer der genannten Behinderungen oder Erkrankungen führt nicht
automatisch zu der Errichtung einer Betreuung. Aufgrund der Beeinträchtigung muss der Betroffene
nicht im Stande sein, seine Angelegenheiten selbst bzw. mit Hilfe anderer Dienste zu erledigen.